Sie befinden sich hier: Detektei Wunderlich > Privatdetektei > Kindesrückführung

Kindesrückführung – Bereits über 40 erfolgreich abgeschlossene Fälle

Kindesrückführung

Seit Jahren haben wir uns im Bereich der Kindesrückführung etabliert. Wir pflegen beste Kontakte zu europäischen und außereuropäischen Ländern, insbesondere hier zu Asien und Süd- / Lateinamerika.

Was Sie wissen sollten

Bevor Sie handeln, kontaktieren Sie uns bitte für eine persönliche Beratung. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.

Eine Straftat im Sinne einer Kindesentführung bzw. eines Kindesentzugs gemäß § 235 StGB ist vor allen Maßnahmen bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Erst dann können wir uns um solche Fälle kümmern.

Als Auftraggeber sollten Sie zudem das alleinige Sorge- und Aufenthaltsrecht für das Kind besitzen, da für die Kindesrückführung rechtlich das Innehaben des Sorgerechts zum Zeitpunkt der Verbringung oder Zurückhaltung des Kindes maßgeblich ist (i.S. von Art. 3 HKiEntÜ). Eine spätere Übertragung der elterlichen Sorge kann ein widerrechtliches Handeln nicht begründen. Die Verletzung des Umgangsrechts führt nicht zur Widerrechtlichkeitsbescheinigung des Heimatstaates (OLG Stuttgart, Beschluß v. 22.12.2000 – 17 UF 393/00). Bevor wir tätig werden können, müssen uns deshalb entsprechende aktuelle Bescheinigungen vorliegen.

Gesetzestext StGB: § 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
     1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
     2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht
         oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
     1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
     2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 
     1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer
         erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
     2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Das Den-Haager-Abkommen

»Ausführliche Beschreibung (PDF, 200 kB)«

Leider halten sich einige Länder nicht an das Den-Haager-Abkommen, so dass Ihnen in den meisten Fällen keine andere Möglichkeit angeboten werden kann. Hinsichtlich des § 12 ist hier deshalb Eile geboten.

Das Parental-Alienation-Syndrom

»Vortrag von Dr. Wilfrid von Boch-Galhau am 14.06.1999 im Treffpunkt Gesundheitsvorsorge, Wiesbaden« (PDF, 148 kB)