Werbung einer Detektei unzulässig...
Werbung einer Detektei mit „136 Dezernate bundesweit – Ermittler vor Ort“ irreführend
Bei der Wettbewerbszentrale gehen immer wieder Beschwerden über Detektivbüros ein, die mit einer bundesweiten Präsenz werben, die tatsächlich nicht gegeben ist.
Eine Detektei aus Saarbrücken hat beispielsweise im Internet mit dem Hinweis geworben:
„S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“
Im weiteren Text hieß es, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter die jeweilige Stadt wie ihre Westentasche kennen würden und vor diesem Hintergrund erfolgreich für die Auftraggeber tätig werden könnten. Weiter führte das Unternehmen aus, dass die Ermittlerteams die Kundschaft wie die Gelben Engel des ADAC direkt vor Ort betreuen würden.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, da durch die Werbung fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, die Beklagte unterhalte ein bundesweites Netz von Niederlassungen. Denn tatsächlich unterhält die Detektei an den in der Liste angegebenen Orten keine Niederlassung. Anrufer werden bei Anwahl der angegebenen Rufnummern an den Firmensitz in Saarbrücken weitergeleitet. Insbesondere wird in der Werbung suggeriert, die angestellten Mitarbeiter seien tatsächlich ortskundig und ständig vor Ort verfügbar.
Das Landgericht Saarbrücken folgt in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 (Az. 7 II O 77/07) der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Insbesondere führte das Landgericht in seiner Begründung aus, dass von den angesprochenen Kunden aufgrund der Werbung angenommen werde, es handle sich um ein großes, bundesweit tätiges Detektivunternehmen mit Niederlassungen in den genannten Städten. Dieser Eindruck sei für die Beauftragung von entscheidender Bedeutung. Das Landgericht hat deshalb entschieden, dass insoweit sowohl die Werbeaussage „S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“ irreführend sei, als auch die Angabe von örtlichen Telefonnummern, sofern tatsächlich in dem Ort, zu dem die Telefonvorwahl gehört, eine Niederlassung nicht unterhalten wird.
Eine Detektei aus Saarbrücken hat beispielsweise im Internet mit dem Hinweis geworben:
„S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“
Im weiteren Text hieß es, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter die jeweilige Stadt wie ihre Westentasche kennen würden und vor diesem Hintergrund erfolgreich für die Auftraggeber tätig werden könnten. Weiter führte das Unternehmen aus, dass die Ermittlerteams die Kundschaft wie die Gelben Engel des ADAC direkt vor Ort betreuen würden.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, da durch die Werbung fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, die Beklagte unterhalte ein bundesweites Netz von Niederlassungen. Denn tatsächlich unterhält die Detektei an den in der Liste angegebenen Orten keine Niederlassung. Anrufer werden bei Anwahl der angegebenen Rufnummern an den Firmensitz in Saarbrücken weitergeleitet. Insbesondere wird in der Werbung suggeriert, die angestellten Mitarbeiter seien tatsächlich ortskundig und ständig vor Ort verfügbar.
Das Landgericht Saarbrücken folgt in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 (Az. 7 II O 77/07) der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Insbesondere führte das Landgericht in seiner Begründung aus, dass von den angesprochenen Kunden aufgrund der Werbung angenommen werde, es handle sich um ein großes, bundesweit tätiges Detektivunternehmen mit Niederlassungen in den genannten Städten. Dieser Eindruck sei für die Beauftragung von entscheidender Bedeutung. Das Landgericht hat deshalb entschieden, dass insoweit sowohl die Werbeaussage „S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“ irreführend sei, als auch die Angabe von örtlichen Telefonnummern, sofern tatsächlich in dem Ort, zu dem die Telefonvorwahl gehört, eine Niederlassung nicht unterhalten wird.
** News ** Krankgeschrieben *** Rheinische Post vom 21.06.2008 ***
Darf der Arbeitgeber die Erkrankung überprüfen?
Ja, er darf Mitarbeiter dafür zu Hause aufsuchen, er kann auch einen Detektiv anheuern. Üblich ist, dass die Krankenkasse eingeschaltet wird, die dann eine Untersuchung durch den "Medizinischen Dienst" veranlasst. "Erkenntnisse über die Krankheit dürfen aber weder Krankenkasse noch Medizinischer Dienst weiterleiten", so Professor Hildegard Gahlen, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Essen.
Muss ein Kranker stets zu Hause bleiben?
Nein, er kann grundsätzlich alles tun, was der Genesung nicht schadet. Je nach Erkrankung darf ein Krankgeschriebener aber sowohl selber im Supermarkt einkaufen gehen als auch Spaziergänge machen. Einer depressiven Friseurin wurde jüngts vom Arbeitsgericht Frankfurt zugestanden, während der Krankschreibung auf den Rummelplatz zu gehen. Das sei bei Depressionen sogar förderlich. Wenn hingegen jemand mit einer schweren Bronchitis in einer verrauchten Kneipe sitzt, wird es kritisch.
Was droht einer vorgetäuschten Krankheit?
Wer sich krankschreiben lässt, ohne wirklich krank zu sein und dann zum Beispiel putzmunter durch die Discotheken zieht oder einem Nebenjob nachgeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ein sofortiger Rausschmiss droht ebenso, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines nicht nicht gewährten Urlaubes mit der Krankmeldung droht - und sich dann tatsächlich krank meldet. Selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dann nicht aus, dass gestörte Vertrauenesverhältnis zu reparieren (Landesarbeitsgericht Köln, Az: 7 SA 462/01).
Blaumacher
Krankmeldung