Stalking
Dahinter verbirgt sich das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwer wiegend beeinträchtigt wird.
Seit 2007 ist der § 238 StGB „Nachstellung“ in Kraft getreten. Er stellt Stalking unter Strafe und verbessert damit den Schutz der Stalking-Opfer.
Auszug aus der polizeilichen Krimnalprävention
Hinter einem Stalker kann sich sowohl der Ex-Partner, ein Freund oder Kollege als auch der Nachbar oder ein völlig Unbekannter verbergen; eine Frau ebenso wie ein Mann. Oftmals hat das Opfer den Stalker zuvor verlassen oder abgewiesen. Der will nun Aufmerksamkeit erregen, sein Opfer hartnäckig zu einer (neuen) Beziehung drängen. Lehnt dieses das ab, kann das Verhalten des Stalkers in Hass und Psychoterror umschlagen: Er lauert seinem Opfer auf, beobachtet und verfolgt es. Er terrorisiert es durch Telefonanrufe, schickt ständig SMS, E-Mails, Briefe oder Geschenke (als sogenannte „Liebesbeweise“). Das Ziel des Stalkers: Macht und Kontrolle über sein Opfer zu erlangen. Manche wollen sich rächen, andere handeln aus Liebeswahn. Bei Stalking besteht dabei immer auch die Gefahr körperlicher und sexueller Angriffe.
Auch nach einer Anzeige bei der Polizei sollten Sie jedoch weiter Vorsicht walten lassen. Denken Sie daran, dass die Anzeige bei der Polizei nicht automatisch zu einer Verurteilung oder gar zu einer Freiheitsstrafe des Stalkers führt. Außerdem sollten Sie nicht vergessen, dass auch eine Freiheitsstrafe immer nur zeitlich begrenzt ist.
Unser Rat:
Erstatten Sie Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörden und/oder kontaktieren Sie uns. Wir werden ggf. die nötigen gerichtsverwertbaren Beweise beschaffen können, die Ihnen noch fehlen und Abhilfe schaffen.
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