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II. Familienrecht

Keine Erstattung der Kosten für Kindesrückführung

Aufwendungen, die dem sorgeberechtigten Elternteil entstanden sind, weil er nach einem Herausgabebeschluss das vom anderen Elternteil entführte Kind eigenständig aus dem Ausland zurückgeholt hat, muss der andere nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten.

Beschluss des OLG Bremen vom 05.03.2002 4 WF 18/02 NJW 2002, 2962

Rechtsfragen und Wissenswertes: Kostenfrage
Detektivkosten: Erstattungsfähigkeit: "oftmals steuerlich absetzbar”

Detektivkosten können sehr häufig absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel aussergewöhnliche Belastungen. Aber ebenso auch, wenn man sich von Unbekannten terrorisiert fühlt und einen Detektiven engagiert, ist dessen Honorar absetzbar. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als Betriebsausgabe gegeben. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576.)

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Ermittlers können je nach Dauer/Intensität der gewünschten Tätigkeit recht hoch ausfallen. Der zur Zahlung vertraglich verpflichtete Auftraggeber wird daher in der Regel bestrebt sein, die Detektivkosten auf andere ganz oder zumindest teilweise abzuwälzen, z.B. auf einen Prozessgegner. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Detektivkosten ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, wenn auch vom Ansatz her anerkannt.(OLG, MDR 91 S. 904)

Strenge Massstäbe sind auch anzulegen, soweit es um die Erstattung von Detektivkosten unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungsmaßnahmen für einen Prozess handelt. Die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln - z.B. Beweisurkunden - durch einen Detektiv, können grundsätzlich zu den erstattungspflichtigen Vorbereitungskosten gehören und damit zu den nach § 92 ZPO zu erstattenden Aufwendungen. (ArbG Gelsenkirchen, BB 74 S. 1443)

Die Erstattungsfähigkeit für entsprechende Aufwendungen im Prozess bzw. während eines laufenden Verfahrens hängt ebenfalls von den Notwendigkeiten des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, ob die Beauftragung eines privaten Ermittlers als vernünftig und sachdienlich erscheint, z.B. bei bisher fehlenden Beweisen. Die Notwendigkeit ist allerdings streng zu prüfen, so dass der Einsatz eines Detektiv allein zu Ausforschungszwecken (ins Blaue hinein) regelmässig keine Ersatzpflicht zu Lasten der gegnerischen Prozesspartei begründet. In der Regel muss daher ein bestimmter Verdacht gegeben sein, den es - durch den privaten Ermittler - aufzuklären gilt.(OLG Stuttgart, FamRZ 89, S. 888)

Leitsatz:
(OLG Koblenz, Beschl. v. 14.5.1991 - 14 W 268/91 [ = JurBüro 1991, 1513 = NJ 1992, 34] )

Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§ 91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer (hier: Stadt Weimar) notwendig sein.[913] ZAP EN-Nr. 1013/91

Eine weitere Schranke der Erstattungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Kosten für den Detektiv müssen hiernach in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache (Streitgegenstand) stehen.

(Auszug aus NWB Nr. 21 v. 24.05.93; Fach 30, Seite 880 - Rechtsfragen um den Einsatz von (Privat-) Detektiven von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld)

Höhe und Erstattungsfähigkeit: Eine weitere Schranke der Erstattungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Kosten für den Detektiv müssen hiernach in einem vernünftigen Verhältnis zur Sache (Streitgegenstand) stehen.

Schadensersatz: Detektivkosten

(BAG, Urt. v. 17.9.1998 - 8 AZR 5/97)

Leitsatz:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den AN einen Detektiv die Überwachung des AN überträgt und der AN einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die in Rechnung gestellten Beträge zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmässig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.[902] ZAP EN-Nr. 64/99